Gebühren
Die Vergütung des Rechtsanwalts unterliegt gesetzlichen Vorschriften. Vor dem 01.07.2004 wurde die Anwaltsvergütung durch die BRAGO (BundesRechtsAnwaltsGebührenOrdnung) geregelt. Zum 01.07.2004 erfolgte eine Umstrukturierung der Honorarvorschriften durch das neue RVG (RechtsanwaltsVergütungsGesetz). BRAGO wie RVG sind als Gesetze für den Rechtsanwalt verbindlich. So ist es dem Anwalt z.B. verboten, für gerichtliche Verfahren niedrigere als die gesetzlichen Gebühren zu verlangen oder ein Erfolgshonorar zu vereinbaren.
Zivilrechtliche Angelegenheiten
Das Honorar in zivilrechtlichen Angelegenheiten bestimmt sich zum einen nach dem so genannten Gegenstandswert (in gerichtlichen Verfahren: Streitwert), d.h. dem (in einem Geldbetrag dargestellten) Interesse des Auftraggebers an der Sache. In Forderungsangelegenheiten z.B. ist dies die Höhe der Forderung. Zum anderen wird das Honorar nach dem Bereich der Tätigkeit (außergerichtliche Tätigkeit, Prozessführung) und der Art der Tätigkeit selbst (Beratung, Korrespondenz, Besprechungen, Mitwirkung bei Vereinbarungen) bestimmt. Es kommt also grundsätzlich nicht auf den tatsächlichen Umfang der anwaltlichen Arbeit an sondern nur auf die Art der Tätigkeit. Eine besonders umfangreiche oder rechtlich schwierige Tätigkeit führt natürlich zu einer angemessenen Gebührenerhöhung, allerdings nur, wenn das RVG hierzu einen Rahmen vorgibt. Eine solche Rahmengebühr ist z.B. die Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts in zivilrechtlichen Angelegenheiten, wie etwa die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall bei der gegnerischen Versicherung. Hier beträgt der Gebührenrahmen 0,5 bis 2,5 der vollen Gebühr, die Regelgebühr ist hier der 1,3-fache Satz. In umfangreichen oder schwierigen Angelegenheiten setzt der Anwalt eine höhere Gebühr an; eine niedrigere Gebühr kommt nur in Betracht, wenn die Sache nach Arbeitsaufwand und Schwierigkeit unterdurchschnittlich ist.
Diese Systematik kann allerdings dazu führen, dass der Anwalt für ein und dieselbe Arbeit (z.B. die Regulierung eines Verkehrsunfalls) bei gleichem Aufwand sehr unterschiedliches Honorar berechnen muss. Ist etwa ein Mercedes beschädigt (Gesamtschaden: 5.000,00 €), fallen gesetzliche Gebühren in Höhe von 477,10 € an. Hätte es sich (bei gleicher Sach- und Rechtslage) um einen alten Golf gehandelt (Gesamtschaden: 1.200,00 €), erhielte der Anwalt - bei gleicher Arbeit - nur 151,38 €.
Zum 01. Juli 2006 hat der Gesetzgeber die gesetzliche Vergütungsregelung für eine rechtliche Beratung aufgehoben. Zwischen Anwalt und Mandant soll nunmehr das Beratungshonorar durch eine Honorarvereinbarung festgelegt werden. Ihr Anwalt wird also vor der Erteilung einer Rechtsberatung mit Ihnen das Beratungshonorar festlegen, wobei insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten berücksichtigt werden.
Scheuen Sie sich also nicht, Ihren Anwalt vor Erteilung eines Auftrages nach den voraussichtlichen Kosten zu fragen. Beachten Sie aber bitte, dass sich im Verlauf des Mandats sowohl der Gegenstandswert (es stellt sich heraus, dass der Unfallschaden größer ist, der Prozessgegner erhebt Widerklage etc.) als auch Art und Umfang der erforderlichen anwaltlichen Tätigkeit (Klageerhebung, Ortsbesichtigungen, Vergleichsabschlüsse) erhöhen kann. Die Kostenschätzung Ihres Anwalts zu Beginn des Mandats kann daher nur in besonderen Fällen verbindlich sein.
Strafsachen
In Strafsachen (hierzu gehören auch die Bußgeldangelegenheiten) gelten ebenfalls Gebührenrahmen, allerdings bestimmt sich das Honorar dort nicht nach einem Gegenstandswert sondern die Beträge sind vorgegeben. Die Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid (z.B. wegen einer Rotlichtmissachtung) kostet im Regelfall (Verfahren vor der Bußgeldbehörde und anschließende Verhandlung vor dem Amtsgericht) rund 685,00 €. Im Falle eines Freispruches durch das Gericht übernimmt die Staatskasse diese Kosten. Andernfalls trägt diese Kosten der Mandant selbst bzw. eine etwa bestehende Rechtsschutzversicherung.
Ist Gegenstand des Mandats eine umfangreichere Strafsache, wird Ihr Anwalt eine Honorarvereinbarung mit Ihnen treffen. Denn der gesetzliche Gebührenrahmen reicht nicht aus, um den Aufwand eines solchen Mandats angemessen zu honorieren. In einem solchen Fall verbleibt dann auch im Falle einer Erstattung der Verfahrenskosten durch die Staatskasse (bei Freispruch) oder durch die Rechtsschutzversicherung ein Teil der Kosten bei Ihnen, da stets nur der gesetzliche Gebührenrahmen erstattungsfähig ist.
Rechtsschutzversicherung
An dieser Stelle wird deutlich, wie wichtig es ist, zumindest für den Verkehrsbereich eine Rechtsschutzversicherung zu haben. Denn am Verkehrsgeschehen nimmt jeder teil, ob als Kraftfahrer (Beifahrer), Radfahrer oder Fußgänger. Allein die genannten Verfahrenskosten bei Verkehrsordnungswidrigkeiten lassen viele Betroffene, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, davor zurückschrecken, gegen einen Bußgeldbescheid anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und das (verhältnismäßig geringe) Bußgeld sowie den oder die Punkte im Verkehrszentralregister (Punktekartei in Flensburg) zu akzeptieren. Eine unter Umständen folgenschwere Fehleinschätzung: Der Punkteeintrag in Flensburg hindert nämlich die mögliche Verfahrenseinstellung in einem Strafverfahren. Wird man z.B. in einen Verkehrsunfall mit (geringem) Personenschaden verwickelt, den man auch nur teilweise mitverschuldet hat, hat man sich wegen fahrlässiger Körperverletzung zu verantworten. Ist das Verkehrszentralregister frei von Eintragungen, kann der Anwalt in der Regel eine Verfahrenseinstellung erwirken, so dass auch wegen der Körperverletzung keine Eintragung erfolgt. Sind aber bereits Punkte eingetragen, ist eine Verurteilung wegen Körperverletzung in aller Regel nicht zu verhindern. Auch droht bei einer bereits bestehenden Voreintragung schon in minderschweren Fällen von Geschwindigkeitsübertretungen, die nach dem Bußgeldkatalog noch nicht mit einem Regelfahrverbot belegt sind, die Verhängung eines Fahrverbots sowie die Erhöhung der Geldbuße.
Will man im Falle eines rechtlich nicht eindeutig gelagerten Verkehrsunfalls seine Schadensersatzansprüche bei der gegnerischen Versicherung geltend machen, muss das Prozessrisiko stets im Auge behalten werden. Oftmals kann die Haftungsfrage nur in einem Gerichtsverfahren durch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten geklärt werden. Dies treibt die Verfahrenskosten schnell um weitere 2.000,00 € bis 3.000,00 € in die Höhe. Erhält man dann vom Gericht nicht oder nur teilweise Recht, hat man die ganzen bzw. anteiligen Verfahrenskosten zu tragen und muss oft trotz teilweisen Obsiegens selbst noch zuzahlen.
Eine Rechtsschutzversicherung fängt all diese Risiken auf. Die Kosten der Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen werden ebenso übernommen wie die Kosten eines zivilrechtlichen Verfahrens. Bedenkt man dabei noch die äußerst geringen Kosten einer solchen Versicherung (weniger als 100,00 € im Jahr), handelt man geradezu fahrlässig, keine Verkehrsrechtsschutzversicherung abzuschließen.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Rechtsschutzversicherung in Strafsachen selbstverständlich keine Kosten übernimmt, wenn Ihnen die Begehung einer Tat vorgeworfen wird, die nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Nötigung, vorsätzliche Körperverletzung etc.) oder Sie wegen vorsätzlicher Begehung rechtskräftig verurteilt werden.
Prozesskostenhilfe
Können Sie die Kosten der Prozessführung aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht (vollständig) aus eigenen Mitteln aufbringen und verfügen Sie auch nicht über eine Rechtsschutzversicherung, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Gerne bin ich dazu bereit, einen entsprechenden Antrag für Sie bei Gericht zu stellen.
Prozesskostenhilfe kann in der Weise bewilligt werden, dass die Anwaltskosten sowie die Kosten des Gerichtsverfahrens vollständig von der Staatskasse getragen werden. Es kann aber auch sein, dass zwar Prozesskostenhilfe bewilligt wird, die eben genannten Kosten aber in Raten ganz oder teilweise zurückbezahlt werden müssen. Dies hängt von den wirtschaftlichen Verhältnissen ab, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vom Gericht geprüft werden.
Bitte beachten Sie
Die Prozesskostenhilfe bezieht sich nur auf das gerichtliche Verfahren. Soweit darüber hinaus auch eine außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts erfolgt, müssen Sie die insoweit entstehenden Kosten selbst tragen.
Weiter ist zu beachten, dass bei negativem Ausgang des gerichtlichen Verfahrens die Kosten des Gegenanwalts und die Parteiauslagen des Gegners ganz oder teilweise - je nach Kostenverteilung im Urteil - selbst getragen werden müssen, da solche Kosten nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sind.
Beratungshilfe
Wünschen Sie lediglich eine Rechtsberatung oder soll der Anwalt nur außergerichtlich für Sie tätig werden, so können Sie für die insoweit entstehenden Kosten beim zuständigen Amtsgericht ein Beratungsschein beantragen. Über diesen rechnet der Anwalt direkt mit dem Gericht ab; es verbleibt dann lediglich ein Selbstkostenanteil in Höhe von 10,00 € bei Ihnen.