Rechtstipps in Kürze
Rechtstipp 1: Vertragsschluss per E-Mail?
Rechtstipp 2: Richtiges Verhalten als Beschuldigter
Rechtstipp 1:
Vertragsschluss per E-Mail?
E-Mails sind aus der heutigen Fernkommunikation nicht mehr wegzudenken. Was viele aber nicht wissen:
E-Mails können, wie alle elektronischen Daten, verändert werden, ohne dass dies Spuren hinterlässt. Sie sind insoweit nicht mit schriftlichen Urkunden vergleichbar. Darüber hinaus können E-Mails abgefangen, manipuliert und unter einer fremden Adresse abgegeben werden. E-Mails sind also nicht dazu geeignet, rechtsverbindliche Erklärungen zu übermitteln. Auch werden sie i.d.R. als Ausdruck vorgelegt, der vom Empfänger aber ohne weiteres vorher verändert werden kann. E-Mails haben damit in einem Rechtsstreit nicht denselben Beweiswert wie Schriftstücke. Es liegt vielmehr im freien Ermessen des Gerichts, ob es die per E-Mail übermittelte Erklärung für wahr hält oder nicht.
Man sollte sich dessen bewusst sein, wenn man über das Internet Geschäfte abschließt (z.B. e-bay, Gebrauchtwagenkauf etc.). E-Mails dürfen allenfalls zur Anbahnung eines Vertrags eingesetzt werden; rechtsverbindliche Erklärungen müssen unbedingt schriftlich, d.h. per Brief oder Fax ausgetauscht werden.
Rechtstipp 2:
Richtiges Verhalten als Beschuldigter
1. Keine Angaben zur Sache
Als Beschuldigter haben Sie das gesetzlich verbriefte Recht, keine Angaben zur Sache machen zu müssen (§ 136 Abs. 1 StPO). Dieses Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Die Polizei muss Sie zwingend darüber belehren, dass die Ermittlungen gegen Sie gerichtet sind und welcher Tatvorwurf Ihnen gemacht wird. Sodann muss man Sie über Ihr Recht belehren, dass Sie keine Angaben zur Sache tätigen müssen (§ 136 Abs. 1 StPO).
Achtung: Nicht selten erfolgt diese Belehrung nicht oder erst nach einer ersten Befragung. Die Vernehmung ist dann zwar rechtswidrig, kann aber dennoch gegen Sie verwendet werden!
2. Nur Angaben zur Person
Angaben zur Person sind dagegen verpflichtend. Dazu gehören: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Beruf – mehr nicht.
3. Nicht selbst zur Polizei
Wichtig: Sie sind nicht verpflichtet, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten.
Da auch im Falle einer persönlichen Vorsprache bei der Polizei das erste Gebot (keine Angaben zur Sache) gilt, gibt es also ohnehin keinen Grund, der Vorladung Folge zu leisten.
Darüber hinaus wird der Besuch in der Dienststelle oft nur dazu genutzt, ein etwaiges „Blitzerfoto” mit Ihnen zu vergleichen und so eine Täteridentifizierung vorzunehmen. Auch dies kann u.U. eine erfolgreiche Verteidigung verhindern oder erschweren.
4. Sofort zum Rechtsanwalt
Sobald gegen Sie der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit (z.B. eine Geschwindigkeitsübertretung) oder einer Straftat (z.B. Fahrerflucht) erhoben wird, einen Verkehrsrechtsspezialisten aufsuchen. Dieser wird zunächst die Ermittlungsakte einsehen und dann mit Ihnen zusammen die richtige Verteidigungsstrategie festlegen.
Wichtig: Sehr oft führen gerade gut gemeinte und vermeintlich gut durchdachte Aussagen der Betroffenen zu einer Verurteilung oder erschweren die erfolgreiche Verteidigung erheblich!